§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit der Protektor Profil GmbH (nachfolgend «Protektor») und werden zum integrierenden Bestandteil aller erfolgten und künftigen Lieferungen, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Der Käufer verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von allfälligen abweichenden Vertragsbedingungen. Insbesondere finden allfällige Kaufbedingungen des Käufers keine Anwendung. 1.1 Die jeweils gültige Fassung der AGB ist jederzeit auf www.protektor.ch einsehbar. 1.2 Anderslautende Bedingungen – insbesondere Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, soweit Sie von Protektor ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

§ 2 Offerte/Vertragsschluss

Die Angebote der Protektor sind freibleibend; Aufträge und mündliche Nebenabreden werden für Protektor erst durch ihre schriftliche Bestätigung verbindlich. Auch eine von Protektor zugestellte Rechnung gilt als Auftragsbestätigung. 2.1 Die Angebote von Protektor sind, sofern keine anderslautende Mitteilung im entsprechenden Angebot erfolgt, freibleibend. Sondermasse, Sonderanfertigungen und Formteile sind vom Kunden schriftlich zu bestätigen. Bestellungen eines Kunden sind erst verbindlich, wenn sie von Protektor schriftlich mittels Auftragsbestätigung oder auch durch Rechnungsstellung (Schriftform stets gewahrt durch E-Mail oder Telefax) bestätigt werden oder mit der Lieferung oder mit der Leistungsverbringung durch Protektor begonnen wurde.

§ 3 Stahlleichtbau

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Lieferung von Materialien für den Stahlleichtbau. Für die Protektor Marken Edifico und ProRESIST. 3.1 Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen uns (nachfolgend «Lieferant») und unseren Kunden (nachfolgend «Kunde») im Bereich der Lieferung von Materialien für den Stahlleichtbau. Abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. 3.2 Leistungen des Lieferanten Der Lieferant bietet dem Kunden im Rahmen der Projektplanung eine unverbindliche und kostenfreie statische Vorbemessung an. 3.3 Die statische Vorbemessung dient lediglich als Orientierungshilfe und stellt keinen verbindlichen statischen Nachweis dar. Der Kunde ist verpflichtet, die statische Vorbemessung durch einen bauseits beauftragten und zugelassenen Prüfstatiker prüfen und freigeben zu lassen. 3.4 Der Lieferant übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der statischen Vorbemessung. Jegliche Haftung für Schäden, die aus einer fehlerhaften oder unzureichenden Vorbemessung resultieren, ist ausgeschlossen. 3.5 Kostenpflichtige Zusatzleistungen Statische Nachweise, Detailplanungen und sonstige weiterführende Planungsleistungen werden ausschliesslich gegen gesonderte Vergütung erbracht. 3.6. Die entsprechenden Preise und Zahlungsbedingungen für kostenpflichtige Leistungen werden in einem separaten Angebot festgelegt und bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Kunden.

§ 4 Preise

Berechnet werden die am Tage der Auslieferung/Bestellung gültigen Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 5 Versand/Teillieferungen

5.1 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Beim Versendungskauf geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Gesellschaft übergeben wird, spätestens jedoch, wenn die Ware das Betriebsgelände der Protektor verlässt. Dies gilt auch, wenn Protektor die Versendung selbst ausführt.

5.2 Protektor ist zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, dass dem Käufer unter Berücksichtigung seiner eigenen berechtigten Interessen die Annahme einer Teillieferung nicht zumutbar ist.

§ 6 Lieferfristen

6.1 Protektor trifft alle erforderlichen Massnahmen zur Einhaltung von vertraglich vereinbarten Fristen. Vertragliche Fristen werden insbesondere angemessen verlängert, – wenn Angaben, die Protektor für die Ausführung der vertraglichen Verpflichtungen benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn der Käufer die Bestellung nachträglich abändert; – wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Einflussbereiches von Protektor liegen, ungeachtet, ob sie bei Protektor, beim Käufer oder Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, behördliche Massnahmen, höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Naturereignisse, etc.

6.2 Protektor wird den Käufer so bald wie möglich über Beginn und Ende derartiger Umstände in Kenntnis setzen.

§ 7 Prüfung der Ware

7.1 Der Käufer hat bei Empfang der Ware diese sofort auf ihre Vollständigkeit und allfällige Transportschäden zu prüfen. Der Käufer bzw. Empfänger muss sich allfällige Beanstandungen auf dem Lieferschein durch den Transportunternehmer oder durch das Lieferunternehmen bestätigen lassen. Erfolgen die Lieferungen durch die Bahn, so ist beim zuständigen Bahnhof am Tage der Ablieferung eine Tatbestandsaufnahme zu verlangen.

7.2 Der Käufer muss Protektor die Schadensbescheinigung spätestens innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zustellen. Werden diese Bestimmungen nicht eingehalten, so ist die Ersatzpflicht von Protektor vollumfänglich ausgeschlossen.

§ 8 Sonderanfertigungen und Warenretouren

8.1 Bei kundenspezifischen Sonderanfertigungen sind Mehr- oder Mindermengen bis zu 5 % für den Kunden mit entsprechender Änderung des Gesamtpreises bindend. Protektor ist zur Rücknahme von mangelfreien Sonderanfertigungen nicht verpflichtet.

8.2 Auf Kundenwunsch angefertigte Teile (Sondermasse) werden innerhalb 5 Arbeitstagen nach Fertigstellung an den Kunden fakturiert. Elemente aus der Formteilproduktion werden grundsätzlich nach Fertigstellung, unabhängig vom tatsächlichen Liefertermin an den Besteller fakturiert.

8.3 Protektor behält sich ohne anderslautende Vereinbarung für alle Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Pläne, Modelle, spezifischen Werkzeuge sowie weitere technischen Unterlagen das alleinige Urheber- und Eigentumsrecht vor. Diese Unterlagen dürfen nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden.

8.4 Generell sind Warenrückgaben gegen Gutschrift nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Protektor möglich. Diesfalls hat die Retournierung der originalverpackten neuwertigen Ware innerhalb von 3 Werktagen nach Zustimmung durch Protektor und auf Kosten und Gefahr des Kunden zu erfolgen. Protektor stellt dem Kunden eine Gutschrift von maximal 80 % des Warenpreises exklusive allfälliger Versand- und Frachtkosten aus.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

9.1 Protektor bleibt Eigentümerin der Ware (Vorbehaltsware), bis zur vertragskonformen Zahlung des Kaufpreises durch den Kunden. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

9.2 Der Kunde ist grundsätzlich verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums von Protektor erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er Protektor mit Abschluss des Vertrages, die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum von Protektor hinzuweisen und Protektor unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 10 Zahlungsbedingungen

10.1 Die Rechnungen der Protektor sind innerhalb von 30 Tagen nach vollständiger Leistungserbringung zu zahlen, in jedem Fall jedoch 30 Tage nach Rechnungszugang und ohne Abzug. Die Möglichkeit, 2% Skonto abzuziehen, bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

10.2 Hält der Kunde diese Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne besondere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins von 8% p.a. zu bezahlen. Protektor behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

§ 11 Verzug des Käufers

11.1 Ist der Käufer mit der Zahlung einer oder mehrerer Rechnungen in Verzug, so werden sämtliche Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer, unabhängig von den jeweiligen Zahlungsbedingungen, sofort fällig.

11.2 Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch von Protektor auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so ist Protektor berechtigt, ihre Leistung zu verweigern, bis die Gegenleistung erbracht oder Sicherheit für sie geleistet wird. Bei Zahlungsverzug ist Protektor berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen und für weitere Lieferungen Vorauszahlung oder Sicherheiten zu verlangen.

§ 12 Verrechnungsverbot

Die Verrechnung von Forderungen, die dem Käufer gegenüber Protektor zustehen, ist nur mit von Protektor schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Im Übrigen ist jede Verrechnung gestützt auf Art. 126 OR ausgeschlossen.

§ 13 Pfandvertrag und Forderungsabtretung

13.1 Der Käufer verpflichtet sich hiermit Protektor gegenüber unwiderruflich, auf deren erste Aufforderung hin ein Pfandrecht an allen von Protektor gelieferten Waren zur Sicherung sämtlicher aus ihrer Geschäftsverbindung mit dem Käufer offenen Forderungen zu bestellen. Dieser (bedingte) Pfandvertrag erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit Protektor Forderungen gegenüber dem Käufer in laufender Rechnung bucht (Kontokorrentvorbehalt). Dasselbe gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Käufer ist verpflichtet, bei allen Massnahmen, die zur Bestellung des Pfandrechtes erforderlich sind, auf erstes Anfordern mitzuwirken.

13.2 Der Käufer ist berechtigt, die Protektor bedingt verpfändete Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräussern. Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Käufer untersagt. Auf Aufforderung von Protektor hin, hat der Käufer die Dritterwerber auf den Bestand dieses Pfandrechtes hinzuweisen.

13.3 Der Käufer verpflichtet sich hiermit unwiderruflich, Protektor auf ihr erstes Anfordern alle Forderungen, die dem Käufer aus der Weiterveräusserung gegen seine Abnehmer oder Dritte zustehen, in der Höhe des Endrechnungsbetrages schriftlich abzutreten, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Protektor, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Protektor verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen Protektor gegenüber ordnungsgemäss nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Protektor kann jedoch jederzeit verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung anzeigt.

13.4 Der Käufer verpflichtet sich, Protektor auch die Forderungen abzutreten, die ihm durch die Verbindung der Pfandgegenstände mit einem Grundstück gegen einen Dritten entstehen.

13.5 In der Bestellung des Pfandrechtes oder Zurücknahme der Ware durch Protektor liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, sie hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Käufer erklärt sich unwiderruflich damit einverstanden, dass Protektor oder die von ihrem Beauftragten zum Zwecke der Abholung der Pfandgegenstände die Räume des Käufers betreten.

§ 14 Freigabe der Sicherheiten

Protektor verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigen.

§ 15 Merkblätter und Beratungen

15.1 Merkblätter und Beratungen sollen dem Käufer eine Hilfe bei der Verarbeitung ihrer Erzeugnisse sein. Sie werden jeweils nach ihrem besten Wissen aufgrund der von ihren gemachten Erfahrungen und Versuche gegeben. Sie befreien den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der ProtektorErzeugnisse auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.

15.2 Die Verarbeitungsempfehlungen von Protektor beruhen auf Versuchen und praktischen Erfahrungen. Sie sind in jedem Fall jedoch nur allgemeine Hinweise ohne Garantie oder Eigenschaftenzusicherung, da die Verarbeitung vor Ort von den dortigen Bedingungen und der Ausführung der Arbeiten abhängt, auf die Protektor keinen Einfluss hat. Von den Verarbeitungsempfehlungen der Protektor abweichende Hinweise bedürfen für ihre Beachtlichkeit einer schriftlichen Erklärung. Mündliche Auskünfte sind nie verbindlich.

15.3 Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung der Ware von Protektor ist ausschliesslich der Käufer verantwortlich.

§ 16 Rechts- und Sachgewährleistung

16.1 Nach Ablieferung der Ware muss diese vom Käufer spätestens innerhalb von 7 Tagen geprüft werden. Mängelrügen sind Protektor schriftlich bis spätestens 10 Tage nach Ablieferung an ihren Geschäftssitz zu senden (Eingang/Poststempel massgebend). Nicht erkennbare, verdeckte Mängel sind Protektor unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen seit deren Entdecken, schriftlich zu melden.

16.2 Für verspätet gerügte Mängel wird hiermit jede Haftung ausdrücklich wegbedungen.

16.3 Wird die Ware ohne Prüfung verarbeitet, sind sämtliche Gewährleistungsansprüche verwirkt. Beanstandete Ware darf keinesfalls ohne schriftliche Zustimmung der Protektor verarbeitet werden. Andernfalls sind auch diesbezüglich sämtliche Gewährleistungsansprüche verwirkt.

16.4 Betreffend Transportschäden gelten die Bestimmungen von Ziff. 6 dieser Bedingungen. Im Falle von arglistig verschwiegenen Mängeln finden die zwingenden Bestimmungen des Obligationenrechtes Anwendung.

16.5 Für Mängel der gelieferten Ware leistet Protektor nach ihrer freien Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

16.6 Keine Gewähr leistet Protektor für Mängel, die vom Käufer zu vertreten sind, insbesondere wenn die Ware nicht fachgerecht oder nicht entsprechend den Empfehlungen von Protektor behandelt wurde.

16.7 Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach erfolgloser Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm lediglich ein Rückforderungsanspruch für den bereits geleisteten Kaufpreis zu. Jegliche darüberhinausgehende Ansprüche und Forderungen sind ausgeschlossen.

16.8 Wählt der Käufer nach erfolgloser Nacherfüllung die Minderung, so verbleibt die Ware beim Käufer. Der Minderwert beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Ware.

16.9 Die Rücksendung der Ware bedarf stets der schriftlichen Zustimmung von Protektor, damit unnötige Transportkosten vermieden werden.

16.10 Im Falle berechtigter, fristgerechter Mängelrüge wird Protektor die Mängelrüge rasch möglichst bearbeiten und für zügige Ersatzlieferung oder Nachbesserung sorgen. Bei Ersatzlieferungen wird die Ware von Protektor abgeholt oder auf ihre Kosten an einen von ihr vorher benannten Ort transportiert.

16.11 Im Übrigen ist jede Haftung von Protektor, mit Ausnahme von rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen. Für Personenschäden gelten die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftpflichtgesetzes.

§ 17 Höhere Gewalt

Sollten Ereignisse und Umstände, deren Eintritt ausserhalb des Einflussbereiches von Protektor liegt (wie z. B. Naturereignisse, Krieg, Pandemien, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Feuer- und Explosionsschäden, Verfügungen von hoher Hand), die Verfügbarkeit der Ware aus der Anlage, aus welcher Protektor die Ware bezieht, reduzieren, so dass Protektor ihre vertraglichen Verpflichtungen (unter anteiliger Berücksichtigung anderer interner oder externer Lieferverpflichtungen) nicht erfüllen kann, ist Protektor für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von ihren vertraglichen Verpflichtungen entbunden und nicht verpflichtet, die Ware bei Dritten zu beschaffen. Satz 1 gilt auch, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung des betroffenen Geschäfts für Protektor nachhaltig unwirtschaftlich machen oder bei den Vorlieferanten der Protektor vorliegen. Dauern diese Ereignisse länger als 3 Monate, ist Protektor berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 18 Verjährung

Sämtliche Ansprüche des Käufers verjähren mit Ablauf eines Jahres seit Ablieferung der Ware. Insbesondere verjähren auch Gewährleistungsansprüche nach einem Jahr, selbst wenn der Käufer die Mängel erst später entdeckt hat.

§ 19 Teilungültigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen ungültig oder unwirksam sein, so ist dies ohne Einfluss auf die Gültigkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen. Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.

§ 20 Datenschutz/Datensicherheit

Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen gespeichert und bei der Bestellabwicklung gegebenenfalls an verbundene Unternehmen sowie zur Lieferung und Leistungserbringung eingeschaltete Drittunternehmen weitergegeben. Alle Kundendaten werden vertraulich behandelt. Protektor ist berechtigt, die Kundendaten zum Zwecke der Kreditprüfung und Bonitätsüberwachung im Rahmen eines Datenaustausches an ein Prüfunternehmen zu übermitteln.

§ 21 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

21.1 Die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und Protektor, insbesondere sämtliche abgeschlossenen Verträge und diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen, unterstehen ausschliesslich Schweizer Recht, unter Ausschluss des UNAbkommens über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (CISG).

21.2 Sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Käufer und Protektor aus oder in Zusammenhang mit den geschlossenen Verträgen und diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen unterstehen der Gerichtsbarkeit des Handelsgerichtes des Kantons Zürich. Es steht Protektor jedoch nach ihrer freien Wahl auch zu, den Käufer vor dem ordentlichen Gericht an seinem Sitz zu verklagen.

Gültig ab 1. Januar 2025